Antwort
Alles Lob gebührt Allah
Die islamische Gesetzgebung (Schariˈah) ist vollkommen und umfassend. Allah -erhaben ist Er- sagte: „Heute habe Ich euch eure Religion vervollkommnet und Meine Gunst an euch vollendet, und Ich bin mit dem Islam als Religion für euch zufrieden.“ [Al-Maˈida 5:3]
Und Er -gepriesen ist Er- sagte: „Sag: Welches ist das größte Zeugnis? Sag: Allah (, Er) ist Zeuge zwischen mir und euch. Und dieser Qurˈan ist mir eingegeben worden, damit ich euch und (jeden), den er erreicht, mit ihm warne.“ [Al-Anˈam 6:19]
Und Er -erhaben ist Er- sagte: „Und Wir haben dich für die Menschen allesamt nur als Frohboten und Warner gesandt. Aber die meisten Menschen wissen nicht.“ [Sabaˈ 34:28]
Allah sagte den Gläubigen, dass das Fasten obligatorisch für sie ist, in dem Er -gepriesen ist Er- sagte: „O die ihr glaubt, vorgeschrieben ist euch das Fasten, so wie es denjenigen vor euch vorgeschrieben war, auf dass ihr gottesfürchtig werden möget.“ [Al-Baqara 2:183]
Er erklärte den Beginn und das Ende des Fastens, als Er -erhaben ist Er- sagte: „und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet! Hierauf vollzieht das Fasten bis zur Nacht!“ [Al-Baqara 2:187]
Allah hat dieses Urteil nicht auf ein bestimmtes Land oder bestimmte Menschen bezogen. Vielmehr ist es ein allgemeingültiges Gesetz. Diejenigen, nach denen du fragtest, werden von diesem allgemeingültigen Urteil/Gesetz erfasst. Allah -der Gewaltige und Hohe-, der feinfühlig zu Seinen Dienern ist, hat ihnen Wege von Leichtigkeit gesetzlich gemacht, die ihnen dabei helfen ihren Pflichten nachzukommen. So hat Er beispielsweise dem Reisenden und dem Kranken vorgeschrieben während des Ramadans ihr Fasten zu brechen (bzw. nicht zu fasten), um sie vor Beschwerlichkeit zu bewahren.
Allah -erhaben ist Er- sagte:
„Der Monat Ramadan (ist es), in dem der Qurˈan als Rechtleitung für die Menschen herabgesandt worden ist und als klare Beweise der Rechtleitung und der Unterscheidung. Wer also von euch während dieses Monats anwesend ist, der soll ihn fasten, wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten). Allah will für euch Erleichterung; Er will für euch nicht Erschwernis…“ [Al-Baqara 2:185]
Derjenige, der den Ramadan erlebt und die Verantwortung hat zu fasten (bzw. islamrechtlich volljährig ist), ist auch zum Fasten verpflichtet, ungeachtet dessen, ob die Tage kurz oder lang sind. Falls er sein Fasten an einem Tag nicht imstande ist zu vervollständigen oder befürchtet, dass er deswegen krank werden oder gar sterben könnte, so ist es ihm gestattet das Fasten zu brechen, und zwar mit etwas, was ausreicht diesen Schaden von ihm abzuwenden. Danach soll er sein Fasten an diesem Tag fortsetzen und muss die Tage, die er nicht gefastet hat (bzw. an denen er das Fasten unterbrochen hat), an anderen Tagen, an denen es ihm möglich ist, nachfasten.
Und Allah weiß es am besten.
Quelle: Zitat Aus „Fatawa Al-Lajna Ad-Daˈima“ (10/114)