Das Verbot von rituellen Schlachtungen in temporären Schlachthöfen, die jedes Jahr vor dem Kurbanfest (Opferfest) für die Schlachtung zugelassen werden, verstößt nicht gegen das Recht auf Religionsfreiheit. Das geht aus den am Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen von Generalanwalt Nils Wahl vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hervor. „Die Regel, dass Schlachtungen grundsätzlich nur in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden dürften, sei eine vollkommen neutrale Regel“, heißt es in den Schlussanträgen.
Aufgrund höherer Nachfrage hatte der zuständige Minister in Belgien vor dem Kurbanfest temporäre Schlachthöfe zugelassen. Wahl betonte zugleich, dass das Schächten ohne Betäubung während des islamischen Kurbanfestes „sehr wohl ein religiöses Gebot“ sei, das durch die Religionsfreiheit geschützt sei.