Muslimische Bewerberinnen haben es beim Zugang zum Arbeitsmarkt besonders schwer. Das zeigen auch die vielen themenbezogene Beratungsanfragen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. So auch die Anfrage einer muslimischen Frau äthiopischer Herkunft.
Die kopftuchtragende Bewerberin erhielt eine Absage. In der Begründung hieß es, dass bei der Essenzubereitung aus hygiene-rechtlichen Gründen grundsätzlich nicht mit einem Kopftuch gearbeitet werden dürfe. Auch das Gespräch mit der Beraterin der Landesstelle und der Leitung des Pflegeheims änderte nichts. Für die Pflegeheimleitung sei das Arbeiten mit Kopftuch in der Küche aus Leitungssicht absolut undenkbar, da es eben unhygienisch wäre.
Die Betroffene wandte sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, welche der Heimleitung ein Schreiben zukommen ließ, in dem sie auf mögliche Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzhinwies und über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche informierte. Durch Darstellung der Rechtslage ließe sich die Pflegeleitung überzeugen. Ihre Entscheidung führte die Heimleitung auf ein Missverständnis zurück und bot der Frau ein neues Praktikum an, das diese jedoch nicht antrat, da sie dieses zwischenzeitlich bereits in einer anderen Einrichtung absolviert hatte.