Darf die Kundenberaterin eines Drogeriemarkts ein islamisches Kopftuch am Arbeitsplatz tragen? Diese Frage soll das Arbeitsgericht in Heidelberg in der kommenden Woche (19. April) klären. Das Unternehmen argumentiere mit Hinweis auf die Betriebsordnung, dass Kopfbedeckungen im Kundenkontakt nicht erlaubt seien, sagte eine Justizsprecherin am Dienstag. Die Klägerin geht dagegen vor.
Verfahren wegen Kreuzen oder Kopftüchern am Arbeitsplatz waren in den vergangenen Jahren immer wieder vor Gericht verhandelt worden. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte im März entschieden, dass religiöse Symbole unter bestimmten Bedingungen vom Arbeitgeber untersagt werden können (Rechtssachen C-157/15 und C-188/15).
Die Anti-Diskriminierungs-Beauftragte des Bundes, Christine Lüders, mahnte allerdings vor kurzem, dass ein Kopftuch-Verbot muslimischen Frauen den Zugang zum Arbeitsmarkt erschweren könnte.