AhlolBayt News Agency (ABNA)

source : kna
Donnerstag

19 Januar 2017

19:48:38
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Kein Schadensersatz für muslimische Lehrerin

Im Streit um das Tragen eines Kopftuches ist eine muslimische Lehrerin mit ihrer Klage auf Entschädigung gescheitert. Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage ab.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klage einer muslimischen Lehrerin wegen religiöser Diskriminierung abgewiesen. Ein Anspruch auf Entschädigung bestehe nicht, urteilte das Gericht am Mittwoch in Osnabrück. Die Lehrerin sah sich aus religiösen Gründen diskriminiert, weil die Schulbehörde eine 2013 erteilte Einstellungszusage in den öffentlichen Schuldienst zurückgenommen hatte, nachdem bekannt geworden war, dass die Frau im Unterricht ein Kopftuch tragen wollte.


Das Gericht führte aus, ein Anspruch auf Entschädigung besteht schon deshalb nicht, weil die Schulbehörde die Frau nicht „wegen ihrer Religion“ benachteiligt habe. Vielmehr habe sie sich auf gesetzliche Grundlagen im Niedersächsischen Schulgesetz berufen. Danach würden Bewerber insofern gleich behandelt, als ihnen das Tragen aller religiösen und weltanschaulichen Symbole verboten werde. An alle werde dieselbe Neutralitätspflicht gestellt, so das Gericht.

Aber auch für den Fall, dass eine religiöse Benachteiligung vorgelegen hätte, wäre diese laut Urteil gerechtfertigt gewesen. Für die Beurteilung sei nämlich die 2013 geltende Rechtsgrundlage ausschlaggebend, das zu diesem Zeitpunkt der Einstellungszusage zurückgenommen worden sei. Damals sei die Rechtsprechung eines Bundesverfassungsgerichtsurteils (BVerfG) aus dem Jahr 2003 maßgeblich gewesen, wonach für ein Kopftuchverbot „nur“ ein hinreichend bestimmtes Gesetz gefordert sei. Eine neuere Entscheidungen des BVerfG von 2015, die für ein Kopftuchverbot zusätzlich eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden und die Neutralität verlange, habe es 2013 noch nicht gegeben.

Die Klägerin hatte sich zur Begründung ihres Anspruchs auf Entschädigung auf die 2015 geänderte Rechtsprechung berufen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim Lüneburger Oberverwaltungsgericht angefochten werden.