Wird die NPD nun verboten – oder wird sie es nicht? Die Antwort bringt der 17. Januar. Seit Jahren, vielleicht seit Jahrzehnten, ist keine Urteilsverkündung am Bundesverfassungsgericht mehr mit so viel Spannung und Spekulation erwartet worden. Das Absurde ist nur: Der Termin holt eine Partei zurück ins Rampenlicht, die in der politischen Landschaft derzeit keine sichtbare Größe ist.
2013, als die Länder über den Bundesrat den Verbotsantrag (Az. 2 BvB 1/13) auf den Weg bringen, ist die Welt noch eine andere. Das Entsetzen darüber, dass der „Nationalsozialistische Untergrund“ (NSU) in Deutschland über Jahre unbehelligt Menschen ermorden konnte, ist frisch. Das politische Gesicht des Rechtsextremismus ist die NPD. In Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern mischt die in den 2000er Jahren erstarkte Partei mit mehreren Abgeordneten in der Landespolitik mit.
Noch gibt es keine Pegida-Bewegung und keine Flüchtlingskrise. Niemand ahnt, dass eine Partei namens AfD zum Jahreswechsel 2016/17 in bundesweiten Umfragen über die Zehn-Prozent-Marke kommen wird. Heute sieht es so aus, als ob die NPD in diesen Umwälzungen ganz von selbst unter die Räder gekommen ist. Im September ist sie in Schwerin aus dem letzten Landtag geflogen. Die AfD holte 20,8 Prozent.
Was also, so fragen sich viele, soll jetzt noch ein Parteiverbot? Und wäre es vor dem Grundgesetz überhaupt zu rechtfertigen?
Nicht ohne Grund nennt Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle zum Auftakt der drei Verhandlungstage im März 2016 das Verbotsverfahren ein „ebenso scharfes wie zweischneidiges Schwert, das mit Bedacht geführt werden muss“. Scharf, denn: Eine verbotene Partei muss sich auflösen, ihre Mandate abgeben, kann ihr Vermögen verlieren. Zweischneidig, denn: Müsste die Demokratie nicht stark genug sein, sich anders zu wehren? Die Verhandlung hat aufgedeckt, wo die Probleme liegen.