AhlolBayt News Agency (ABNA)

source : izh
Mittwoch

7 September 2016

05:30:22
777372

Islamisches Zentrum Hamburg

Freitagsansprache von 05.08.2016 ( Die Islamkunde 186, der Islam und ethische Rechte 31 )

Freitagsansprache von 05.08.2016 ( Die Islamkunde 186, der Islam und ethische Rechte 31 )

Freitagsansprache von 05.08.2016
Ayatollah Dr. Ramezani (Imam und Leiter des Islamischen Zentrums Hamburg e.V.)

Im Namen Allahs des Allerbarmes des Allgnädigen

Im Vergangenen wurde mehrmals erwähnt, dass der Islam in Bezug auf die individuelle und kollektive Glückseligkeit und Wohlergehen der Menschen, viel Rücksicht nimmt und sogar auch für deren Rechte präsent ist. Aus diesem Grund wird bei Zuwendung und Rücksicht an die „Risala al-Hughugh“ von Imam Sajjad (Friede sei auf ihn), eine bestimmte Richtung und Tendenz in allen Lebenslagen des Menschen gegeben. In dieser schriftlichen Darlegung und Abhandlung (Risala) wird sogar auch zum Eigentum, ein bestimmtes Recht zugeordnet. Als Beispiel dafür ist ein Händler, der wissen sollte, wie er mit seinem Geschäftspartner richtig umzugehen hat und welche Rechte er besitzt. Es ist interessant zu sehen, dass hierbei der allgemeine Grundsatz besagt, dass der Mensch bei jeder ausgeführten Tätigkeit, einen bestimmten Zweck und Sinn beinhalten sollte. Deswegen muss man sich generell, von jeglicher Art von Verirrung und Verderbnis entfernen, egal ob man diese in sich selbst sieht oder bei anderen.

Das Recht des Teilhabers und Geschäftspartners

Der Islam betont sowohl auf die eigene, als auch auf die fremde Entlastung und untersagt jede Art von „Heimtücke, List, Täuschung, Betrug und Fälschung“. Daher wird in Wirklichkeit auf einer Seite, dem Menschen das Lebensziel in einer korrekten Weise zum Ausdruck gebracht. Auf der anderen Seite wird einem auch gezeigt, wie man diesen Weg richtig zurücklegen soll und gibt dadurch einem nicht die Möglichkeit, einfach willkürliche Mittel (wie nicht plausible oder gesetzeswidrige Mittel) dafür zu benutzen. Imam Sajjad (Friede sei auf ihn) führt hierbei folgende Gesetze auf: das Teilhaberrecht, Eigentumsrecht und Gläubigerrecht. Diese werden wichtige Punkte in einer moralischen und gesetzlichen Art und Weise erläutert und aufgeführt. Beim Recht des Teilhabers definiert man denjenigen, der mit einer Person bezüglich einer Arbeit oder Sache, beteiligt ist: „Und nun das Recht des Teilhabers, welches wie folgt ist: Wenn er abwesend ist, seine Angelegenheiten zu erledigen, und wenn er anwesend ist, genauso wie für ihn auch, die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen. Niemals ohne Rücksprache mit ihm bestimmte Entscheidungen zu treffen und ihn auch nie zu betrügen oder zu täuschen. Denn es wird gesagt, dass die Hand Gottes (hierbei wird die Hilfe und der Beistand Gottes gemeint) zwischen zwei Teilhabern ist, solange sie sich nicht betrügen. Und es existiert keine Kraft außer durch den Willen Gottes!“[1]

In der islamischen Rechtswissenschaft gibt es sehr viele Gesetze im Geschäfts- und Teilhaberbereich, welche Interessenten in den betreffenden Werken nachschlagen und Auskunft holen können. In diesen Quellen wird hervorgehoben, dass sich die beiden Teilhaber stets gerecht verhalten und deren gegenseitigen Rechte genau in Kenntnis genommen haben müssen. Daher sollte man laut Imam Sajjad (Friede sei auf ihn) nicht in der Abwesenheit des Teilhabers die gemeinsamen Eigentümer an sich reißen und ihn damit zu entmachten, sondern eher auf seine Angelegenheiten achtgeben. Demzufolge muss man in seiner Anwesenheit auf seine Rechte Rücksicht nehmen. Beide Partner müssen sich in gleichberechtigter Weise verhalten und in Bezug auf deren Ansichten gegenseitig Rücksicht nehmen und untereinander einen Beschluss schließen. Außerdem auch Wächter der gemeinsamen Güter zu sein und niemals untereinander zu täuschen oder zu hintergehen. Imam Sajjad (Friede sei auf ihn) führt auch hierzu das Eigentumsrecht an. Denn jeder Muslim sollte sich stets darum kümmern, inwiefern er seine Einnahmen bezieht, da man als Muslim in einer einwandfreien Form, Gehalt und Güter einnehmen muss und diese auch in passender und plausibler Ordnung verwenden. Im Prinzip muss man bezüglich dieser finanziellen und wirtschaftlichen Thematik, sich sehr gründlich informieren und einweihen.

Die Rolle des „Halal- Handels“ in der menschlichen Erziehung

Islamisch gesehen spielt ein reines und religiös zulässiges Einkommen und Gut eine sehr große Rolle in der Erziehung des Menschen, denn Imam Sajjad (Friede sei auf ihn) beschreibt dieses Eigentumsrecht wie folgt: „Und nun das Recht des Eigentums, welches folgendermaßen ist: Dieser sollte nur über den islamisch erlaubten Weg genutzt werden. Des Weiteren sollte man es in richtiger und angemessener Form verwenden, da dieses Eigentum allein zu Gott gezählt wird und man daher nur in seinem Weg und zu seiner Näherung von Gebrauch machen soll. Verschwende dieses Gut nicht an die Menschen, die dazu nicht befähigt sind es zu nutzen und keine Dankbarkeit dazu zeigen. Außerdem auch nicht diejenigen, die zu Gott nicht gehorsam sind. Falls man an diesen Menschen das Gut in die Hände gibt, wirst du sogar an deren Sünden beteiligt sein. Vielleicht wird die Person es in einem guten Weg ausgeben, jedoch du wirst es bereuen, warum du dies nicht selbst leisten konntest und dadurch in die Sünde der Eifersucht hineintrittst.“[2]

Imam Sajjad (Friede sei auf ihn) weist auf viele wichtige Punkte hin, wie der Erwerb von islamisch erlaubten Hab und Gut (welches auch Halal-Gut genannt wird), sodass der Mensch dadurch zu reinem und regelrechtem Eigentum gelangen kann. Natürlich muss man viel Aufwand dazu leisten, um dieses zu beschaffen und da es von Gott hervorgeht, sollte man dieses auch nur in seinem Weg in bester und vernünftigster Form nutzen.

Die Glückseligkeitserlangung des Menschen durch die Diesseitsloslösung

Eines der wichtigen moralischen Angelegenheiten ist, dass der Mensch sich nicht an dem Eigentum binden und abhängig machen sollte. Denn durch diese Neigung wird der Mensch in viele Schwierigkeiten geraten. „Und er hat eine Vorliebe zu Besitz und Vermögen!“[3] Das bedeutet nicht, dass der Eigentumsbesitz generell kritisiert und getadelt wird, sondern Vermögen und Gut im Dienste des Menschen und für Lösung der Probleme agieren, sodass der Mensch im Dies- und Jenseits selig sein kann. Daher kann man sich zweifelsohne erklären lassen, dass die wohlhabenden Menschen die Verpflichtung dazu haben, den bedürftigen Mitmenschen in allen Lebenslagen, unter die Arme zu greifen. Ein Beispiel dafür: Unterhaltsgeldzahlung an Frau und Kind. Es ist allerdings anzumerken, dass die Bemühungen dieser Tat, gleichgestellt werden, wie ein bemühender Soldat (Jihad) auf dem Weg Gottes. Denn Imam Sadigh (Friede sei auf ihn) besagt hierbei: „ Derjenige, der sich für die Verwaltung von Frau und Kind bemüht, wird genauso wie ein Muhajid (sehr bemühender Mensch, der voller Aufrichtigkeit ist) auf dem Weg Gottes betrachtet.“[4] Zusammenfassend kann man sagen, dass durch den mühevolle und kräftezehrende Vermögenserwerb auf dem Weg Gottes, im Endeffekt die Glückseligkeit im Diesseits und Jenseits erreicht wird.

Finanzielle Solidaritätsbekundung zu den Mitmenschen

Eine weitere Angelegenheit bezüglich der Vermögensnutzung ist den anderen Menschen finanziell zur Seite zu stehen. Hierbei wird zum Beispiel zur Geldleihe, usw…gedeutet, natürlich mit der Bedingung, dass der Schuldner bei Tilgungsmöglichkeit ihm sofort diese wieder zurückzahlt. Daher beschreibt Imam Sajjad (Friede sei auf ihn) darauffolgend das Recht des Gläubigers: „Der Schuldner muss, nachdem er die Möglichkeit dazu besitzt, demjenigen der ihm Hilfe geleistet hat (und Geld ausgeliehen hat), diesen (Betrag) unverzüglich wieder zurückerstatten“. Und wenn dieser bei der Rückerstattung verzögert, wird nach dem Propheten Muhammad (Friede sei auf ihn und seine Familie) für einen Unterdrücker angesehen: „…(Hadith auf Arabisch)“. Imam Sajjad (Friede sei auf ihn) beschreibt das Eigentumsrecht des Weiteren wie folgt: „Und nun das Recht des Schuldners ist wie folgt: Wenn du (als Geldausleiher) wohlhabend bist, händige es ihm (Schuldner) aus und hilf ihm dabei, dass er etwas beginnen und aufbauen kann. Bereiche ihn und mache ihn bedürfnislos und handle dabei augenblicklich. Denn der Prophet (Friede sei auf ihn und seine Familie) besagte: „Wenn man die Möglichkeit zur Darlehenstilgung besitzt und dies nicht leistet, ist ein Unterdrücker und Tyrann.“[5] Und wenn du als Schuldner diesen Betrag nicht tilgen kannst, so rede mit deinem Gläubiger höflich und mit freundlichen Worten, sodass er damit dir die Tilgungsfrist verlängert! Zeige in dieser Zeit nur deine gute und angenehme Seite und gehe mit ihm (dem Gläubiger) niemals schlecht um, da dies niederträchtig und unehrenhaft ist. Und es existiert keine Kraft außer durch den Willen Gottes.“[6]

Eines der wichtigen Ratschläge des Islams, ist die Anleihe anhand fähigen Personen, zu diejenigen, die abhängig davon sind, sodass man ihnen damit die Probleme und Schwierigkeiten lösen kann. Und die Schuldner benötigen natürlich eine Frist, indem sie den Gläubigern den Betrag begleichen können. Da in den heiligen Koranversen und Überlieferungen ein sehr hoher Lohn in der Darlehensgewährung (natürlich nur ohne Zinsen, da diese verboten sind!) gesehen wird: „Wo ist derjenige der Gott (hierbei ist auf dem Weg Gottes gemeint) ein Darlehen gibt (und von dem Gut, welches Gott ihm segnete, spendet), sodass Gott ihm mehrfach dieses belohnt und ausgleicht? Und für ihn ist es sehr wertvoller Lohn!“[7] In einem anderem Vers wird besagt: „Die Männer und die Frauen die wahrhaftig spenden und stiften, und dadurch Gott eine „Ghardh al-Hassana (Leihe der Wohltat)“ gegeben haben, (diese Ghardh al-Hassana) wird für sie (Geldleiher) vermehrfacht und ihnen wird ein wertvoller Lohn zuteil sein!“[8] Des Weiteren wird in den Versen und Überlieferungen bemerkt, dass man bei dieser Beihilfe des Mitmenschen, den Schuldner dabei nicht unter Druck setzen soll. Er wird sonst nämlich gezwungen, islamisch unerlaubte und unreine Einnahmen nachzugehen. Man sollte ihm daher mehr Frist zur Darlehenstilgung geben: „Und wenn (der Schuldner), nicht die Fähigkeit dazu hat zu tilgen, so verlängere seine Frist! (Und wenn der Schuldner wirklich nicht die Möglichkeit dazu besitzt, das Darlehen zu tilgen), so ist es für Gott besser ihn zu begnadigen und ihm den Betrag zu erlassen; Wenn ihr doch die Nutzen (und Vorteil) dieser Tat wissen (und schätzen) würdet!“[9] Natürlich weist der Islam, bezüglich dieser wirtschaftlichen Thematik, auf viele wichtige und genau detaillierte Punkte auf, die an Ort und Stelle umfangsreicher aufgeführt sind.

 

[1] Ibn Shoba Harani, Hassan ibn Ali, Tuhaf al-Ughul, Seite 267, Qom, Jamee Mudarresin, Zweite Auflage, Jahr 1404 (Mondjahr).

[2] Gleicher vorheriger Quellenachweis.

[3] Sura Al-Adiyat, Vers 8.

[4] Kulaini, Muhammad ibn Yaghub, Al-Kafi, Band 5, Seite 8, Hadith 1, Teheran, Dar al-Kitab al-Islamiyya, Vierte Auflage, Jahr 1407 (Mondjahr).

[5] Hierbei existieren weitere sehr tiefgründige Überlieferungen vom Propheten (Friede sei auf ihn und seine Familie) wie zum Beispiel: „Während der Prophet (Friede sei auf ihn und seine Familie) vom Tabuk-Krieg zurückkehrte, kam ihm Sad Ansari ihm entgegen und der Prophet gab ihm dabei die Hand. Danach fragte der Prophet: Wieso besitzt deine Hand so viel Hornhaut? Er antwortete: Oh Prophet! Ich zog viel am Seil und schaufelte, sodass ich Einnahmen für meine Familie beschaffen kann. Der Prophet (Friede sei auf ihn und seine Familie) küsste seine Hand und erwiderte: Das sind Hände, die niemals ins Höllenfeuer gelangen.“ (Ibn al-Athir al-Jazri, Abu al-Hassan Izz al-Din Ali bin Abi al-Karam, Asa al-Ghaya fi marifa al-Sahaba, Band 2, Seite 420, Nummer 1967, Wiederauflage von Ali Muhammad Muawwiz, und Adil Ahmad, Beirut, Dar al-Kitab al-Alamiyya, Erste Auflage, Jahr 1415 (Mondjahr) ).

[6] Ibn Shoba Harani, Hassan ibn Ali, Tuhaf al-Ughul, Seite 267.

[7] Sura Al-Hadid, Vers 11.

[8] Sura Al-Hadid, Vers 18.

[9] Sura Al-Baghara, Vers 280.