Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gab am 7. Juli 2015 in einem öffentlichen Schreiben die Auswirkungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage sowie anderer religiöser und nationaler Feiertage auf den Unterricht an den Schulen bekannt.
Neben den gesetzlichen und staatlich anerkannten christlichen Feiertagen, an denen die Schulen geschlossen bleiben, werden muslimische, jüdische und christlich-orthodoxe Schüler nun an den Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaften ohne besonderen Antrag von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit. Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler sind lediglich dazu verpflichtet, die Schule rechtzeitig über den Grund und die Dauer der Abwesenheit zu unterrichten. Muslimische Schüler sind die ersten beiden Tage des Ramadanfestes und die ersten beiden Tage des Opferfestes vom Unterricht befreit.
Schüler, die sonstigen Religionsgemeinschaften angehören und an ihren Feiertagen beurlaubt werden möchten, stellen einen schriftlichen Antrag auf Freistellung vom Unterricht, der in aller Regel bewilligt werden muss, sofern es sich tatsächlich um einen religiösen Feiertag handelt. Diese Änderung trat ab dem 1. August 2015 im Bundesland Bayern in Kraft.
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