Eine knappe Mehrheit der etwa 5660 Befragten mit und ohne Einwanderungsgeschichte hält den islamischen Religionsunterricht an Schulen für richtig, etwa zwei Drittel sprechen sich dafür aus, dass islamische Theologie an deutschen Universitäten gelehrt wird. Religiös begründete Wünsche auf eine Befreiung vom Sport- oder Schwimmunterricht werden jedoch entschieden abgelehnt. Ebenso missbilligend reagiert eine knappe Mehrheit der eingewanderten Befragten und eine deutliche Mehrheit der deutschen Bevölkerung auf Kopftuch tragende Lehrerinnen an staatlichen Schulen.
„Auch wenn Deutschland bei der institutionellen Gleichstellung des Islam vorangekommen ist, bleibt von Seiten des Staates, aber auch der islamischen Verbände noch viel zu tun“, sagte die Vorsitzende des Sachverständigenrats, die Göttinger Juristin Christine Langenfeld in Berlin. Die islamischen Verbände müssten weitere Anstrengungen unternehmen, um eine oder mehrere islamische Religionsgemeinschaften mit transparenten Strukturen zu gründen. Sowohl Bremen als auch Hamburg haben inzwischen Staatsverträge mit muslimischen Gemeinschaften geschlossen, die allerdings nur Rechte zusammenfassen, die ohnehin schon gelten, etwa das Recht, aus religiösen Gründen der Schule oder dem Arbeitsplatz fernzubleiben oder auf Abweichungen bei der Sargpflicht auf Friedhöfen.
Außerdem wurde vereinbart, soziale Einrichtungen der islamischen Gemeinschaften „auch hinsichtlich der Förderung“ mit anderen freien Trägern der Wohlfahrtspflege gleichzustellen. Alle Verträge weisen darauf hin, dass die islamischen Religionsgemeinschaften „im Rahmen ihrer weiteren organisatorischen Entwicklung die Erlangung der Rechte von Körperschaften öffentlichen Rechts“ anstreben.
Beim Kopftuchtragen in staatlichen Schulen haben die Länder unterschiedliche Regelungen getroffen. Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen haben Sonderklauseln für christlich und jüdisch geprägte religiöse Symbole aufgenommen, in Berlin, Niedersachsen, dem Saarland und Bremen sind religiöse Symbole im Schuldienst grundsätzlich unzulässig. Die anderen Bundesländer haben keine eigenen Gesetze erlassen. In Kürze wird das Bundesverfassungsgericht – mehr als zehn Jahre nach dem Kopftuchurteil – entscheiden, ob die nordrhein-westfälischen Regelungen zulässig sind. Eine dort angestellte Lehrerin und eine angestellte Sozialpädagogin muslimischen Glaubens hatten Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil sie im Schuldienst ein Kopftuch oder eine Mütze als Kopftuchersatz tragen wollten. Insgesamt fehle eine integrationspolitische Gesamtstrategie, kritisiert der Sachverständigenrat. Während das Umfrageergebnis in den meisten deutschen Medien und auch von mehreren Politikern als Fortschritt im Integrationsprozess begrüßt wurde, stellen andere diese positive Bewertung kritisch in Frage. Immerhin gehört danach für fast die Hälfte der Befragen immer noch nicht zu Deutschland, und für viele Muslime und Musliminnen zentrale Elemente ihrer islamischen Identität werden mehrheitlich abgelehnt. Aus anderen Quellen ist außerdem bekannt, dass islamischer Religionsunterricht an deutschen Schulen und die Ausbildung islamischer Religionslehrer an deutschen Universitäten für die meisten nicht-muslimischen Befürworter Instrumentarien sind, um den "fremden" Islam unter Kontrolle zu bringen und an die deutschen Wunschvorstellungen von einer integrierten Religion zu assimilieren.