Das im Gesetz festgelegte Verbot solle nicht für religiöse Stätten gelten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, um die Religionsfreiheit nicht zu gefährden, urteilten die Verfassungshüter am Donnerstag.
Von diesem «Interpretationsvorbehalt» abgesehen sei das Gesetz, das bereits von Nationalversammlung und Senat beschlossen worden war, aber verfassungsgemäss. Die Entscheidung des Verfassungsrates macht den Weg für die Verkündung des Gesetzes frei, das im nächsten Frühjahr in Kraft treten soll.