AhlolBayt News Agency (ABNA)

source : IQNA
Mittwoch

17 Juli 2024

18:46:17
1472684

Neue Residenz für Koran-Beleidiger in Schweden

Die schwedische Einwanderungsbehörde gab bekannt, dass Selvan Momika, der Person, die den Koran in Schweden verbrannte eine Aufenthaltserlaubnis unter neuem Schutz gewährt wurde.

Laut IQNA unter Berufung auf das schwedische Informationszentrum kündigte die schwedische Einwanderungsbehörde die Gewährung einer Aufenthaltsgenehmigung unter neuem Schutz für Salwan Momika, einen irakischen Flüchtling und Koran-Verbrenner im vergangenen Jahr, an.

Die schwedische Migrationsbehörde erteilte Salwan Momika, einem irakischen Extremisten, der für das Verbrennen von Koranexemplaren und die Beleidigung islamischer Symbole bekannt ist, am 1. Juni 2024 eine neue befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach Angaben der Einwanderungsbehörde birgt Momikas Abschiebung in sein Land, den Irak, das Risiko von Folter und Misshandlung.

Die befristete Aufenthaltserlaubnis für Salwan Momika gilt für ein Jahr, danach wird sein Fall erneut geprüft. Es ist wahrscheinlich, dass es nach Ablauf um ein weiteres Jahr verlängert wird. Bei diesem einjährigen Aufenthalt handelt es sich um eine der Ausnahme-Aufenthaltserlaubnisse, die unter dem Titel „Erschwerung der Vollstreckung des Abschiebungsbeschlusses“ erteilt werden. Diese Erlaubnis gewährt ihrem Inhaber keine anderen Rechte als den Aufenthalt in diesem Land.

Momika beschloss, Schweden zu verlassen, nachdem die Einwanderungsbehörde beschloss seine Aufenthaltserlaubnis zu widerrufen und ihn abzuschieben.

Momika, 37 Jahre alt und ein irakischer Flüchtling, war für viele Koranverbrennungen in verschiedenen Teilen Schwedens verantwortlich. Diese Aktionen führten weltweit zu massiven Protesten, insbesondere in islamischen Ländern. Nach diesen Maßnahmen und einer genaueren Prüfung von Momikas Einwanderungsfall kündigte die schwedische Einwanderungsbehörde an, dass seine ihre Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Lüge in diesem Fall annullieren wird, und führte diese Maßnahme durch.


342/